` And this the matter of the man-slayer who fleeth thither, and hath lived: He who smiteth his neighbour unknowingly, and is not hating him heretofore,
Und also soll's sein mit der Sache des Totschlägers, der dahin flieht, daß er lebendig bleibe: wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Haß auf ihn gehabt,
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