A nd this is the manner of the release: Every creditor that lendeth ought unto his neighbour shall release it; he shall not exact it of his neighbour, or of his brother; because it is called the Lord’s release.
Also soll's aber zugehen mit dem Erlaßjahr: wenn einer seinem Nächsten etwas borgte, der soll's ihm erlassen und soll's nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt das Erlaßjahr des HERRN.
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